Fachinformationen

Fachinformationen für Klinikärzte zum Thema sozialmedizinische Nachsorge

Folgende Informationen müssen beachtet werden, um für ein/en Kind/Patienten bei Entlassung aus der Klinik sozialmedizinische Nachsorge verordnen zu können:

1. Verordnung nach § 43 Abs. 2 SGB V muss entsprechend ausgefüllt und rechtzeitig (1-2 Wochen vor Entlassung) an die zuständige Krankenkasse geschickt werden

2. mind. zwei Diagnosekriterien nach ICD 10 GM-2004 müssen erfüllt sein

3. Eltern müssen mit der Betreuung durch die Nachsorgeeinrichtung einverstanden sein (Unterschrift der Sorgeberechtigen innerhalb der Verordnung)